Grundsteuer

Der Grundsteuer unterliegen alle inländischen Grundstücke.

Man unterscheidet zwischen:
Grundsteuer A: Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Grundsteuer B: Grundvermögen

Einfamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke;

Das Finanzamt bewertet den Wert jedes Grundstückes mit einem Einheitswert und berechnet daraus den Steuermessbetrag.

Der Steuermessbetrag wird mit 5 (Hebesatz 500) multipliziert. Das ergibt die Jahresgrundsteuer.

Diese wird von der Gemeinde mittels Grundsteuerbescheid festgesetzt und in vier Teilbeträgen vorgeschrieben. Fälligkeit jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Beträge bis 75 Euro sind einmal jährlich bis zum 15. Mai fällig.

Steuerschuldner bzw. Abgabepflichtiger ist der Eigentümer. Eigentümer im Sinne des GrStG ist man solange, bis ein neuer Einheitswertbescheid ausgestellt wird.

Informationsblatt zur Grundsteuer

Informationsblatt zur Grundsteuer.pdf (279,8 KiB)