Ferienwohnungsabgabe
Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (StNFWAG), Stammfassung: LGBl.Nr. 54/1980, in der jeweils letztgültigen Fassung:
Die Ferienwohnungsabgabe ist eine gemeindeeigene Abgabe, die landesgesetzlich geregelt und zwingend einzuheben ist.
Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient. Es handelt sich dabei vorwiegend um Nebenwohnsitze.
Abgabepflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ferienwohnung befindet. Miteigentümer sind Gesamtschuldner.
Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabepflichtigen, so hat jeder Abgabepflichtige die Abgabe anteilsmäßig nach der Dauer der Nutzung zu leisten. Ändert sich während eines Kalenderjahres die Art der Nutzung des Objektes, so ist die Abgabe für die Dauer der Nutzung als Ferienwohnung anteilsmäßig zu entrichten.
Die Marktgemeinde Vorau hebt im 4. Quartal jeden Jahres den Mindestarif ein. Dieser beträgt für jede abgeschlossene Wohneinheit jährlich:
a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 |
€ 70,– |
b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m2 |
€ 90,– |
c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2 |
€ 130,– |
d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 |
€ 160,– |
Keine Ferienwohnungsabgabe fällt an bei:
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Hauptwohnsitzen,
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leerstehenden Wohnungen sowie
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für berufliche Zwecke genutzte Wohnungen.