Der Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark kann wieder zwischen 02. Oktober 2023 und 29. Februar 2024 im Gemeindeamt beantragt werden. Unter folgenden Link finden Sie die Richtlinien zum Heizkostenzuschuss: Richtlinien für den Heizkostenzuschuss
Bitte beachten Sie:
- Die Einkommensgrenzen gelten auch für jene Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind.
- Für den Fall, dass in einem Haushalt eine 24-Stunden-Betreuung nach den Richtlinien des Bundespflegegeldgesetzes geleistet wird, darf der zweite bzw. dritte Hauptwohnsitzgemeldete bei der Einkommensberechnung nicht mitgerechnet werden.
- Asylwerber:innen haben keinen Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss.
- Personen, die Wohnunterstützung beziehen, können ebenfalls keinen Antrag auf Heizkostenzuschuss stellen. Aus diesem Grund führt unser Förderungsprogramm einen automatischen Abgleich durch. Sollten Antragsteller:innen Wohnunterstützung beziehen, werden Sie bereits bei der Eingabe informiert, dass der Heizkostenzuschuss nicht beantragt werden kann.